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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Centrosolar AG

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S. des § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

II. Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Wir sind 14 Tage ab Absendung unserer Bestellung an unser Angebot gebunden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen und uns eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung unter Angabe von Bestellnummer und verbindlichem Liefertermin zu schicken.
  3. Wir können unsere Bestellung widerrufen, ohne dass uns hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung), es sei denn, dass die Lieferung oder Leistung inzwischen erbracht ist.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

III. Lieferung, Gefahrenübergang, Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, CIF zu erfolgen.
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns bestimmte Empfangsstelle. Der Gefahrenübergang erfolgt nach Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
  3. Jeder Sendung sind Lieferscheine mit Angabe unserer Bestellnummer, genauer Artikelbezeichnung und unserer Artikelnummer beizufügen.
  4. Der Lieferant hat alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse, Zolltarifnummern, etc.) zu erbringen, die für uns erforderlich sind, um Zoll- oder andere Vergünstigungen zu erlangen.
  5. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung und Menge zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermin angemessen und einvernehmlich zu regeln.

IV. Lieferzeit

  1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Eingang bei uns oder der von uns angegebenen Empfangsstelle.
  2. Anlieferungen außerhalb der Geschäftszeiten sind nur nach vorheriger Absprache zulässig. Der Warenausgang beim Lieferanten oder der Versandstelle ist anzuzeigen.
  3. Kann der Lieferant gleich aus welchem Grund, eine Frist oder einen Termin nicht einhalten, so muss er uns unverzüglich hiervon benachrichtigen. Wir sind dann berechtigt, vom Lieferanten eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung zu setzen.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

V. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

  1. Die im Angebot des Lieferanten oder in unserer der Bestellung ausgewiesene Preise sind bindend und gelten inklusive Fracht, Zölle und Verpackung frei der angegebenen Bestimmungsstelle. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Preiserhöhungen gleich aus welchem Grund werden nur anerkannt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder aber Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Bestellung keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

VI. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

  1. Wir prüfen die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz anstatt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate seit Lieferung. Sind Gegenstand der Leistung ein Bauwerk oder Stoffe oder Teile, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für Bauwerke verwendet werden und haben diese Teile oder Stoffe dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre mit der Ablieferung.
  4. Hat der Lieferant oder ein Dritter eine Garantieerklärung (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) abgegeben, bleiben unsere Ansprüche aus einer Garantie in vollem Umfang aufrechterhalten.
  5. Eine Verweigerung im Sinne von § 203 S. 1 BGB hat schriftlich zu erfolgen.
  6. Wir sind berechtigt, in dringenden Fällen die Mängelbeseitigung in Abstimmung mit dem Lieferanten selbst oder durch Dritte auszuführen. Dasselbe gilt im Fall des Verzuges des Lieferanten mit der Mängelbeseitigung. Führen wir die erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten selbst aus, wird der Preis wenigstens um die Kosten der Mängelbeseitigung gemindert.

VII. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Gleiches gilt, wenn die Rückrufaktion durch unseren Abnehmer durchgeführt wird. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Euro 10 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und nachzuweisen. Sehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VIII. Schutzrechte, Nutzungsrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass in Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und Datenblättern werden die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie die Schutzrechte bereits hiermit auf uns übertragen, soweit sie in unserem Auftrag entstanden oder hergestellt worden sind. Wir sind allein und ausschließlich berechtigt, diese Ergebnisse zu nutzen und zu verwerten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser schriftliches Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentumsrecht auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Lieferanten.

IX. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

  1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.
  2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Sofern die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  4. An in unserem Auftrag gefertigten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Bei Beendigung des Auftrages sind die Werkzeuge zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nicht zu, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Lieferanten.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Leitungswasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

X. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, aber auch alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen strikt geheimzuhalten. Die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auf alle Informationen, die der Lieferant in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangt hat. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche Informationen über uns sowie über unsere potentiellen Vertragspartner.
  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Kenntnisse über Verfahren und Geschäftsmethoden der CENTROSOLAR AG und unserer Unternehmen in technischer, kaufmännischer und sonstiger Hinsicht, Kenntnisse über Daten und sonstige Informationen, die den Finanzstatus und die Mitarbeiterführung innerhalb der CENTROSOLAR AG berühren sowie Informationen über Einzelheiten aus der Projektabwicklung, soweit diese nicht allgemein bekannt sind oder unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung zur Weitergabe an Dritte vorliegt.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

XI. Sicherheitshinweise

Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Anlieferung und bei sonstigen Arbeiten auf unseren Werksgeländen die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der CENTROSOLAR AG zu beachten.

XII. Datenschutz

Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes alle erforderlichen Daten, seien sie personen- oder sachbezogen, zu speichern und auszuwerten, eine gesonderte Benachrichtigung durch uns erfolgt nicht. Der Lieferant verpflichtet sich, Daten über unser Unternehmen nach dem BDSG zu handhaben.

XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt.
  2. Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG-UN-Kaufrecht) und des deutschen internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

XIV. Weitergeltung bei Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, nichtige Bestimmungen, soweit rechtlich möglich, durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommen.

Stand: August 2011

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